|
§ 1
Name und Sitz, Geschäftsjahr
Unter dem Namen "St. Sebastianus Schützenbruderschaft Geseke 1412" wurde die
in den Urkunden der Stadt Geseke zuerst 1412 genannte "broderschap sunte
Fabian und Sebastian" im Jahre 1947 neu gegründet. Die Bruderschaft ist eine
mit der Stadtpfarrkirche in Geseke verbundene kirchliche Vereinigung, die
zum Diözesanverband Paderborn im Bund der Historischen Deutschen
Schützenbruderschaften gehört. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher
Mehrheit über den Austritt der Bruderschaft aus dem Bund der Historischen
Deutschen Schützenbruderschaften entscheiden.
Der Sitz der Bruderschaft ist Geseke. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Farben der Bruderschaft sind schwarz, weiß, grün. Sie führt das
nachstehend abgebildete Schützenwappen:

§ 2
Rechtsfähiger Verein
Die St. Sebastianus Schützenbruderschaft Geseke 1412 e. V. ist ein
rechtsfähiger Verein. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lippstadt
unter VR-Nr. 413 eingetragen.
§ 3
Bezirk und Einteilung
Die Bruderschaft
umfasst den Bereich der Stadt Geseke (Kernstadt). Zur besseren Erreichung
ihres Zweckes ist sie in Hofen (Kompanien) eingeteilt, die entsprechend den
geschichtlichen Vorbildern gebildet sind und die Bezeichnung: Nordhofe (1.
Kompanie), Westhofe (2. Kompanie) und Osthofe (3. Kompanie) führen. Näheres
zu den Abgrenzungen der Hofen regelt die Schützenordnung.
§ 4
Wesen und Zweck
1. Zur
Verwirklichung des Leitsatzes der Bruderschaft: "Für Glaube, Sitte und
Heimat" verpflichten sich die Mitglieder
|
a) |
zum Bekenntnis
des Glaubens durch Eintreten für christliche Glaubensgrundsätze und der
Verwirklichung im Geiste der Ökumene. Mitglieder aller christlichen
Konfessionen haben in der Bruderschaft die gleichen Rechte und
Pflichten,
zum Ausgleich
sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit beizutragen,
zu Werken
christlicher Nächstenliebe.
|
|
b) |
Schutz der
Sitte durch Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und
öffentlichen Leben.
|
|
c) |
Liebe zur
Heimat, Dienst für das Gemeinwohl, tätige Nachbarschaftshilfe, |
Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums
der früheren Geseker Schützengesellschaft durch Pflege und Instandhaltung
beweglicher Heimatdenkmale wie dem silbernen Königs- und Kronkönigsschild, dem historischen
Schellenbaum und der historischen Bärenfellmütze des Tambourmajors.
Heimat- und Brauchtumspflege durch Instandsetzen, Instandhaltung und Pflege
von Bildstöcken und Wegekreuzen,
Pflege der Kontakte zu Nachbarvereinigungen der Schützen,
Pflege der Spielmanns- und Tambourkorpsmusik.
2. Im Besonderen widmet sich die Bruderschaft der Jugendpflege durch
Unterhaltung und Förderung des Schießsports in der Jungschützenabteilung.
|
3. |
a) |
Die
Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen
Fassung.
|
| |
b) |
Die
Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
|
| |
c) |
Mittel der
Bruderschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft.
|
| |
d) |
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 5
Mitgliedschaft
Mitglied der
Bruderschaft kann jede männliche Person christlichen Glaubens ab Vollendung
des 16. Lebensjahres werden, die die Zwecke und Ziele der Bruderschaft
anerkennt.
Anträge auf Aufnahme in die Bruderschaft sind schriftlich an den Vorstand (§
7) zu richten, der auch über diesen Antrag entscheidet.
Die Mitgliedschaft in der Jungschützenabteilung ist ab dem 14. Lebensjahr
möglich. Die Mitgliedschaft in der Jungschützenabteilung wird bei der
Bemessung der Gesamtmitgliedschaft in der Bruderschaft angerechnet.
Stimmberechtigt bei Wahlen und Abstimmungen ist jedes Mitglied über 16
Jahren, wählbar ist jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr. Alle Mitglieder
werden in das Bruderschaftsverzeichnis eingetragen.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
endet mit dem Tod, dem Austritt oder dem Ausschluss aus der Bruderschaft.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Die Erklärung wird mit dem Eingang beim Vorstand wirksam. Eine Erstattung
gezahlter Beiträge findet nicht statt.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein
Verhalten gegen die Vereinsinteressen, insbesondere gegen die Bestimmungen
dieser Satzung in erheblicher Weise verstößt. Ein erheblicher Verstoß liegt
vor, wenn dem Verein unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des
Mitgliedes ein Festhalten an der Mitgliedschaft nicht mehr zugemutet werden
kann.
Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweier durch
Boten oder per Einschreiben übermittelter schriftlicher Mahnungen mit der
Zahlung des Beitrages in Rückstand ist und die Beitragsschuld nicht
innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der zweiten Mahnung beglichen
ist.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Ehrenrat (§ 11). Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche
Stellungnahme des Betroffenen ist in der Sitzung des Ehrenrates zu verlesen.
Der Betroffene hat das Recht, sich in der Sitzung des Ehrenrates, zu der er
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen geladen werden muss, unter
Hinzuziehung eines Beistandes seines Vertrauens zu erklären. Ihm wird
rechtliches Gehör gewährt. Der mit 2/3-Mehrheit zu fassende Beschluss ist
mit einer schriftlichen Begründung zu versehen und dem Betroffenen durch
eingeschriebenen Brief oder durch Boten bekannt zu machen.
Gegen den Beschluss des Ehrenrates steht dem Betroffenen das Recht der
Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende
Wirkung. Sie muss binnen eines Monats seit Zugang des
Ausschließungsbeschlusses des Ehrenrates schriftlich beim Vorstand eingelegt
werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat nach Einberufung durch
den Vorstand binnen zwei Monaten eine Mitgliederversammlung stattzufinden.
Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Ehrenrat gelten entsprechend.
Der Ausschließungsbeschluss wird mit dem Ablauf der Berufungsfrist oder mit
der Bekanntgabe eines die Berufung zurückweisenden Beschlusses der
Mitgliederversammlung wirksam.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand der
Bruderschaft im Sinne des bürgerlichen Rechts besteht aus drei Personen, und
zwar dem 1. Brudermeister (Oberst), dem 2. Brudermeister (Major) und dem
Geschäftsführer (Hauptmann). Dieser Vorstand ist berechtigt, die
Bruderschaft nach außen hin zu vertreten. Zu einer rechtsverbindlichen
mündlichen oder schriftlichen Willensäußerung der Bruderschaft genügen die
Erklärungen zweier Mitglieder des Vorstandes.
Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen, führt die laufenden Geschäfte
und vertritt die Bruderschaft nach außen. Der erweiterte Vorstand hat die
Tätigkeit des Vorstandes zu unterstützen und ihn zu beraten. Bei wichtigen
Entscheidungen ist der Vorstand verpflichtet, zuvor einen Beschluss der
Generalversammlung einzuholen.
Der 1. Brudermeister beruft die Vorstandssitzungen und die
Generalversammlungen ein und führt in ihnen den Vorsitz.
§ 8
Erweiterter Vorstand
Dem Vorstand im
Sinne des bürgerlichen Rechts wird als beratendes Organ ein so genannter
erweiterter Vorstand (Stab und Hofenvorstände) beigeordnet. Dieser besteht
aus:
|
- |
den beiden
Rechnungsführern, die die Vereinskasse und die Mitgliederliste führen.
Sie erstatten in der Generalversammlung Bericht über die alljährlichen
Einnahmen und Ausgaben und die Mitgliederentwicklung. Nach Prüfung durch
die gewählten Kassenprüfer und Erledigung etwaiger Beanstandungen wird
den Rechnungsführern und dem Vorstand von der Generalversammlung
Entlastung erteilt.
|
|
- |
den beiden
Platzmajoren, die die Vorbereitungen für die nach § 14 dieser Satzung
abzuhaltenden Veranstaltungen leiten. Hierbei werden sie von den übrigen
Vorstandsmitgliedern unterstützt. Ferner obliegt ihnen die Verwaltung
und Pflege der der Bruderschaft gehörenden Gerätschaften und
Liegenschaften.
|
|
- |
dem
Bataillonsarzt, der die Bruderschaft in allen gesundheitlichen Belangen
betreut und insbesondere die ärztliche und rettungsdienstliche
Versorgung anlässlich des Schützenfestes organisiert,
|
|
- |
dem Auditeur,
einem Juristen, der die Bruderschaft in allen juristischen Belangen
berät, die Einhaltung der Satzung und der gesetzlichen Vorschriften
überwacht und an den Sitzungen des Ehrenrates über den Ausschluss eines
Mitgliedes teilnimmt,
|
|
- |
dem Archivar,
der für die Anfertigung der Protokolle der Mitgliederversammlungen und
die Archivierung der Protokolle und aller sonst historisch wichtigen
Unterlagen und Gegenstände zuständig ist,
|
|
- |
dem
Medienoffizier, der für eine angemessene Darstellung der Bruderschaft in
allen regionalen und überregionalen Medien, z.B. auch im Internet durch
Gestaltung der Homepage der Bruderschaft, Sorge trägt und in der
Pressearbeit eng mit dem Geschäftsführer zusammenarbeitet.
|
|
- |
dem
Jungschützenmeister, der die Jungschützenabteilung leitet und deren
Veranstaltungen organisiert, insbesondere die Schießwettbewerbe zum
König vor der Scheibe und zum Schülerprinz,
|
|
- |
dem
Schießmeister, der für die Organisation der Schießwettbewerbe der
Schützen (Bataillonsschießen, Pokalwettbewerbe o.ä.) zuständig ist,
zusammen mit den Platzmajoren das Vogelschießen beim Schützenfest
überwacht und dafür Sorge trägt, dass die Schießoffiziere der Hofen eine
den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Ausbildung erhalten,
|
|
- |
dem
Bataillonsadjutanten, der den Vorstand und den Stab in allen Belangen
und insbesondere bei der Durchführung des Schützenfestes tatkräftig
unterstützt,
|
|
- |
dem
Königs-Adjutanten, der während des gesamten Schützenjahres, insbesondere
aber zum Schützenfest das Königspaar, das Kronkönigspaar und den
Hofstaat in jeder Hinsicht unterstützt, insbesondere in die Regularien
einweist und auf deren Einhaltung achtet,
|
|
- |
sowie den
jeweiligen Hofenvorständen jeder Hofe mit dem Hauptmann, dem Fähnrich,
dem Feldwebel, zwei Fahnenunteroffizieren und jeweils zehn Leutnants. |
Die Generalversammlung kann bei Bedarf weitere Stabsmitglieder oder Beiräte
für besondere Aufgaben wählen und auf Antrag Ehrenoffiziere und
Ehrenmitglieder bestimmen.
Als geistlicher Präses gehört der jeweilige Pfarrer der Stadtkirche diesem
Vorstand ohne weiteres an, er braucht nicht gewählt zu werden. Es kann in
Ausnahmefällen jedoch auch ein anderer in Geseke amtierender katholischer
Geistlicher dieses Amt ausüben.
Zum Geistlichen Prokurator der St. Sebastianus Schützenbruderschaft Geseke
1412 e.V. kann von der Generalversammlung eine geistliche Persönlichkeit
gewählt werden, die nicht schon Präses oder Ehrenpräses ist, sich aber
gleichwohl um die St. Sebastianus Schützenbruderschaft in besonderer Weise
verdient gemacht hat und im kirchlichen Leben eine herausragende Stellung
einnimmt. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit.
Ferner gehören dem erweiterten Vorstand der jeweilig amtierende
Schützenkönig, der Kronkönig, der König vor der Scheibe sowie 9 (maximal 12) weitere
Schützenbrüder (3 bzw. 4 je Hofe) auf Vorschlag der Hofen als Berater an.
§ 9
Wahl der Vorstände
Der Vorstand und
der erweiterte Vorstand sowie die Kassenprüfer, die dem Vorstand oder dem
erweiterten Vorstand nicht angehören dürfen, mit Ausnahme der Hofenvorstände
werden in der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die
Wiederwahl der Kassenprüfer ist nur einmal zulässig.
Die Wahl erfolgt öffentlich durch Handzeichen. Auf Antrag, dem die Mehrheit
der anwesenden Mitglieder zustimmen muss, ist eine geheime Wahl
durchzuführen.
Für die Wahl der Hofenvorstände gelten diese Vorschriften mit der Maßgabe
entsprechend, dass die Wahl der Leutnants stets geheim durchzuführen ist.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat zehn Stimmen und muss von den
vorgeschlagenen Kandidaten mindestens fünf wählen. Anderenfalls ist der
abgegebene Stimmzettel ungültig. Gewählt sind die Kandidaten mit den jeweils
meisten Stimmen. Wird ein Leutnant in den Stab gewählt oder scheidet er aus
einem anderen Grunde aus dem Hofenvorstand aus, tritt an seine Stelle der
nächste Kandidat mit den meisten Stimmen.
Die Hofenvorstände jeder Hofe gesondert werden in der der Hofenvorstandswahl
folgenden Generalversammlung mittels Abstimmung durch Handzeichen bestätigt.
Die Abstimmung erfolgt jeweils für den gesamten Hofenvorstand mit allen
gewählten oder bestimmten Mitgliedern. Wird ein Hofenvorstand von der
Generalversammlung nicht bestätigt, muss in der betroffenen Hofe binnen drei
Monaten eine Neuwahl durchgeführt werden.
§ 10
Aufgaben der Hofenvorstände
Die Hofenvorstände
sorgen im Einklang mit dieser Satzung für die Erreichung der der
Schützenbruderschaft nach § 4 gestellten Aufgaben und die Einhaltung der
Satzung innerhalb ihrer Hofe. Die Hofe wird in Bezirke eingeteilt, die
jeweils von einem Hofenoffizier betreut wird.
Nach Bedarf können Hofenversammlungen einberufen werden. Im Turnus von drei
Jahren ist eine Hofenversammlung einzuberufen, in der der Hofenvorstand
gewählt wird (§ 9).
§ 11
Ehrenrat
Der Vorstand (§ 7)
und die Hauptleute der Hofen bilden den Ehrenrat der Bruderschaft unter
Vorsitz des 1. Brudermeisters. Er entscheidet über den Ausschluss von
Mitgliedern gemäß § 6 und berät die Bruderschaft in allen Belangen.
Die Sitzungen des Ehrenrates finden nach Einberufung durch den Vorstand nach
Bedarf statt. Soll über den Ausschluss eines Mitgliedes entschieden werden,
ist der Auditeur beratend hinzuzuziehen.
§ 12
Beiträge
Die Bruderschaft
erhebt Beiträge, die zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben und zur Leistung
der satzungsmäßig übernommenen Verpflichtungen dienen. Die Höhe der Beiträge
(Normalbeitrag und ermäßigter Beitrag) wird in der Generalversammlung
festgelegt. Der Normalbeitrag wird von Mitgliedern ab dem 20. bis zum 65.
Lebensjahr erhoben, ansonsten der ermäßigte Beitrag. Der Vorstand
entscheidet im Einzelfall auf Antrag eines Mitgliedes, der spätestens am 15.
Februar des laufenden Kalenderjahres beim Vorstand eingehen muss, ob in
besonderen Fällen aus sozialen Gründen bei Vorlage eines geeigneten
Nachweises (Schüler-/Studentenausweis, Sozialhilfebescheid o.ä.) der
ermäßigte Beitrag erhoben wird.
Ein Anteil von jeweils zehn Prozent des erhobenen Jahresbeitrages wird dem
Hilfsfond zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben gemäß § 4 Nr. 3.) und §
18 zugeführt. Auf Antrag kann der prozentuale Anteil mit einfacher Mehrheit
in der Mitgliederversammlung geändert werden.
Tätigkeiten für die Bruderschaft sind ehrenamtlich und unentgeltlich. Eine
Erstattung von Auslagen ist auf Antrag möglich.
§ 13
Versammlungen
Die Bruderschaft
hält einmal im Jahr, und zwar möglichst zum Fest des Heiligen Sebastian
innerhalb der beiden letzten Januarwochen eine ordentliche
Mitgliederversammlung (Generalversammlung) ab, die insbesondere folgendes zu
erledigen hat:
|
a) |
Erstattung des
Geschäftsberichts,
|
|
b) |
Vorlage des
Kassenprüfungsberichtes, Entlastung des Vorstandes u. der
Rechnungsführer,
|
|
c) |
Wahl des
Vorstandes und des erweiterten Vorstandes (alle drei Jahre),
|
|
d) |
Festsetzung des
Jahresbeitrages,
|
|
e) |
Besprechung des
Jahresprogramms. |
Außer der Generalversammlung finden Versammlungen der Bruderschaft und des
Vorstandes nach Bedarf statt. Die Abstimmungen in den Versammlungen erfolgen
durch Handzeichen. Auf Antrag, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder
zustimmt, muss geheim abgestimmt werden.
Über die Versammlungen werden Protokolle angefertigt, die von zwei
Mitgliedern des Vorstandes (§ 7) sowie dem Archivar und bei dessen
Verhinderung von dem Protokollführer, der im Einzelfall vom Vorstand
bestimmt wird, zu unterzeichnen sind. Die Versammlungsprotokolle werden vom
Archivar archiviert.
Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen spätestens fünf Tage vor
dem Versammlungstermin durch Veröffentlichung in der Geseker Zeitung
(Patriot).
§ 14
Feste
Entsprechend ihrer
Eigenschaft als kirchlicher Verein und aus ihrer religiösen Grundhaltung
heraus nimmt die Bruderschaft an kirchlichen Festen, insbesondere an der
Lobetags- und Fronleichnamsprozession, am Patronatsfest und sonstigen
kirchlichen Veranstaltungen mit außergewöhnlichem Charakter teil.
Bei den Festen mit geselligem Charakter nimmt das Schützenfest den ersten
Rang ein. Es ist alljährlich zu feiern, beginnt jeweils am 1. Samstag im
Juli und dient insbesondere auch der Pflege und Förderung des heimatlichen
Brauchtums in jedweder Form. Ausnahmsweise kann aus besonderen Gründen von
der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden, das
Schützenfest auf einen anderen Termin zu verlegen. Zum Schützenfest findet
das Vogelschießen zur Ermittlung des Schützenkönigs und des Kronkönigs
statt. Den näheren Festablauf regelt die Schützenordnung.
Das Schützenfest ist stets durch eine religiöse Feier einzuleiten. Aus
Anlass des Namensfestes des Heiligen Sebastian veranstaltet die Bruderschaft
einen geselligen Abend.
§ 15
Kirchliches
Die Bruderschaft
lässt in jedem Jahr am Schützenfestsamstag und am Patronatstag Hochämter für
die lebenden und verstorbenen Mitglieder feiern. Bei diesen Messfeiern
erscheinen die Bruderschaftsfahnen am Altar. Beim Begräbnis eines Mitgliedes
beteiligt sich die Bruderschaft mit einer Fahnenabordnung, die von der Hofe
gestellt wird, der der Verstorbene angehört hat.
In dem Hochamt aus Anlass des Namenstages des St. Sebastian wird alljährlich
das Treueversprechen vom erweiterten Vorstand am Altar erneuert.
§ 16
Sportliches
Die Bruderschaft
unterhält zur Pflege des Schießsports eine Schießsportabteilung, in der die
Schützenjugend organisiert ist.
Die Schützenjugend bildet die St. Sebastianus-Schützenjugend Geseke (BdSJ).
Sinn, Zweck, Aufgaben und Organisation der St. Sebastianus Schützenjugend
sind in dem Statut der BdSJ Diözesanverband Paderborn geregelt.
Vor dem jährlichen Schützenfest werden der König vor der Scheibe und der
Schülerprinz durch die Schießsportabteilung ermittelt.
§ 17
Heimat-, Kunst- und Kulturpflege
Die Bruderschaft
tritt dem örtlichen Heimatverein korporativ bei und unterstützt dessen
Arbeiten.
Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der
Bruderschaft, die Kunstwert besitzen, besonders gut aufbewahrt werden und
dass bei Neuanschaffungen von Fahnen usw. kunsterfahrene Fachleute
herangezogen werden.
§ 18
Soziale Fürsorge
Im Rahmen der
Satzung und soweit es die vorhandenen Mittel erlauben, leistet die
Bruderschaft über den Hilfsfond der St. Sebastianus Schützenbruderschaft
e.V. caritative Beiträge. Über die Verteilung der Mittel befinden der Präses
und der 1. Brudermeister gemeinsam.
§ 19
Auflösung der Bruderschaft
Bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das gesamte Vermögen des Vereins für 15 Jahre in die treuhänderische,
gleichberechtigte Verwaltung der Stadtkirchengemeinde, der
Stiftskirchengemeinde, der Mariengemeinde und der Stadt Geseke.
Konstituiert sich innerhalb von 15 Jahren kein neuer Verein, der sich zur
Satzung bekennt, die z. Zt. der Auflösung galt, sind die Treuhänder
verpflichtet, das Vermögen der Bruderschaft unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden, zum Wohle
der Geseker Kernstadt-Bevölkerung, insbesondere für Bedürftige.
§ 20
Satzungsänderung
Diese Satzung kann
nur durch die Generalversammlung geändert werden. Anträge, die eine
Satzungsänderung beinhalten, sind dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor
der Generalversammlung schriftlich mitzuteilen.
Ein Satzungsänderungsbeschluss ist nur wirksam, wenn 75 % der in der
Generalversammlung anwesenden Mitglieder dem gestellten Antrag zustimmen.
Geseke, 28. Januar 2005
|
Dr. Friedrich
Bergmann |
Johannes
Vollmer |
Heinz-Josef
Dieregsweiler |
|
1.
Brudermeister |
2.
Brudermeister |
Geschäftsführer |
|
Oberst |
Major
|
Hauptmann |
| |
|
|
|
gez. Dr.
Bergmann |
gez. Vollmer
|
gez.
Dieregsweiler |
|